Die AGB

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN

des Reiseveranstalters

 

Uta-Baier

 

 

(Die AGB steht zum Download auf der Homepage: www.TEAMBUCTOU.DE zur Verfügung und wird dem Kunden auf Anforderung von dem Reiseveranstalter per Post oder E-Mail zugesandt.)

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN

des Reiseveranstalters

 

Uta-Baier

 

(Die AGB steht zum Download auf der Homepage: www.teambuctou-reisen.de zur Verfügung und wird dem Kunden auf Anforderung von dem Reiseveranstalter per Post, Fax oder E-Mail zugesandt.)

 

 

1.      Abschluss des Reisevertrages

 

a)         Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf sonstigem Wege (z.B. e-mail) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder, auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

b)         Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner Schriftform. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält der Reisegast vom Reiseveranstalter die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

 

 

2.      Leistungen

 

a)                  Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den Angaben der Reisebestätigung sowie aus den für den Zeitpunkt der Reise gültigen Leistungsbeschreibungen des Programms des Reiseveranstalters, jedoch unter Berücksichtigung der landesüblichen Besonderheiten, auf die in den Unterlagen des Reiseveranstalters gesondert hingewiesen wird. Veränderungen der Vertragsinhalte sowie Nebenabreden bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Wir behalten uns vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Preislistenangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

 

b)                 Der erste und der letzte Tag der gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch den Reiseveranstalter.

 

c)                  Mit Vertragsschluss und nach Erhalt der Reisebestätigung und Sicherungsschein verpflichtet sich der Reisende 20% des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen durch Barzahlung oder Überweisung auf das angegebene Konto des Reiseveranstalters (maßgebend ist der Eingang beim Reiseveranstalter) gutzubringen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

 

Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reisebeginn gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Bei Reisen die ab dem 28. Tag vor Reisebeginn gebucht werden, kann der Reiseveranstalter nach Übergabe der Reisebestätigung und Sicherungsschein den vollen Reisepreis umgehend vereinnahmen.

 

d)                 Kommt der Reisende mit der Zahlung des Reisepreises nach Ziff. 2 c) trotz Mahnung und Fristsetzung in Verzug, steht dem Reiseveranstalter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu sowie das Recht, den Reisenden durch einfache Erklärung von der Reise auszuschließen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

 

3.      Leistungs- und Preisänderungen

 

a)         Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

b)         Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, im jeweiligen Reiseangebot enthaltene und mit der Buchungsbestätigung bestätigte Touren bzw. Tourabschnitte zu ändern, insbesondere, wenn dringend notwendige Erfordernisse, so z. B. Witterungseinflüsse, Straßensperrungen, Einwirkungen Dritter oder das fahrerische Niveau der Gruppe dies erfordern.

 

c)         Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der nachweisbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfange zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

 

d)        Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, so Wegfall einer Tagestour oder Änderung des Zielgebiets, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

           

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass eine Änderung der wesentlichen Reiseleistung nicht in der Änderung der im Angebot des Reiseveranstalters vorliegenden oder in der Buchungsbestätigung bestätigten Durchführung der Touren besteht.

           

e)         Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

 

 

 

 

4.      Rücktritt durch den Kunden

 

a)                  Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Erklärung kann formlos erfolgen, wobei dem Reisenden aus Beweissicherungsgründen die Schriftform empfohlen wird. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er ohne vom Reisevertrag zurückgetreten zu sein die Reise nicht an, so wird der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.

 

Gemäß § 651i Abs. 3 BGB bemisst der Reiseveranstalter die Rücktrittspauschale wie folgt:

 

bis 30 Tage vor Abreise:        10% vom Reisepreis

bis 22 Tage vor Abreise:        25% vom Reisepreis

bis 15 Tage vor Abreise:        35% vom Reisepreis

bis   7 Tage vor Abreise:        50% vom Reisepreis

ab 6 Tage vor Abreise:           70% vom Reisepreis, ebenso bei Nichterscheinen.

 

Unabhängig davon steht dem Reiseveranstalter das Recht zu, über die Pauschale hinausgehenden Entschädigungen zu verlangen, soweit diese unter Berücksichtigung des Reisepreises bei Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, übersteigt.

 

Soweit die Ersatzansprüche pauschaliert werden, bleibt es dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

 

b)                 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich der Person des Reisenden, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), erhält der Reiseveranstalter bis zum 30. Tag vor Reisebeginn eine Gebühr von EUR 25,-- pro Reisenden. Bei derartigen Umbuchungen nach diesem Termin kann der Reiseveranstalter Aufwendungsersatz entsprechend der Regelung für Rücktritte verlangen.

 

c)                  Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass der Reisende aus Gründen, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt. Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der Reisende sich nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet.

 

d)                 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anforderungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

e)                  Bearbeitungsgebühren, Rücktritts- und Verbuchungsentgelte sind sofort fällig.

 

 

5.      Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 

a)         Nimmt der Reisende einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung. Der Reiseveranstalter wird sich bei Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, soweit es nicht um völlig unerhebliche Leistungen geht oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

b)         Verzichtet der Reisende auf Teilleistungen, so entfallen Ansprüche des Reisenden aufgrund von Störungen der Reise oder Reisemängeln, die in Folge dieses Verzichtes auftreten insoweit, als sie ohne diesen Verzicht nicht entstanden wären. Vorausgesetzt, dass nicht zum Entstehen der jeweiligen Störung bzw. des jeweiligen Mangels ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Reiseveranstalters Ursache ist oder dieser Sorgfalts-, Aufklärungs- oder Obhutspflichten verletzt hat.

 

 

6.      Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

 

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

 

a)                  Ohne Einhaltung der Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört, oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den vollen Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschl. der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

b)                 Bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichung einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall verpflichtet sich der Reiseveranstalter, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis zu setzen. Der eingezahlte Reisepreis wird umgehend zurückerstattet.

 

c)                  Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für den Reiseveranstalter nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde. In diesem Fall erhält der Reisende neben der Rückzahlung bereits geleisteter Zahlung eine Erstattung von EUR 25,-- für den Buchungsaufwand, wenn von einem Ersatzangebot kein Gebrauch gemacht wird.

 

d)                 Bis zum Antritt der Reise bei Zahlungsverzug des Reisenden hinsichtlich des Reisepreises, wenn der vereinbarte Reisepreis nicht 10 Arbeitstage vor Reiseantritt trotz Mahnung und Fristsetzung nicht bezahlt ist.

 

 

7.      Aufhebung des Vertrages aufgrund höherer Gewalt

 

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

 

8.      Haftung des Reiseveranstalters

 

a)                  Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

 

b)                 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

 

c)                  Der Reisende erklärt durch seine Unterschrift auf der gesonderten Haftungsverzichtserklärung, daß er an der Veranstaltung auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm evtl. verursachten Schäden (z. B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Gleichzeitig verzichtet der Reisende mit seiner Unterschrift unter den gesonderten Haftungsverzicht gegenüber dem Reiseveranstalter, seinen Beauftragten und Vertretern auf sämtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die aufgrund von Schadensereignissen oder Unfällen im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.

 

d)                 Gemäß § 651h BGB wird von Seiten des Reiseveranstalters die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

e)                  Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

 

f)                  Gelten für eine von dem Reiseveranstalter zu erbringenden Reiseleistungen internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

 

 

9.      Gewährleistung

 

a)                  Abhilfe, Anzeige

          Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Ab-                hilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise            Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige oder Ersatzleistung erbringt. Im Falle des Auftretens von Leistungsstörungen ist              der Reisende verpflichtet, den Mangel zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit zur              sofortigen Abhilfe zu geben. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Reisende den Mangel unverzüglich bei                der Reiseleitung anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Reisenden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar            ist. Unterlässt der Reisende die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er von Minderungs- und vertraglichen Schadensersatz-                  ansprüchen ausgeschlossen.

 

b)         Minderung des Reisepreises

          Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des         Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der         Reise im mangelhaften Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der             Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel vor Ort anzuzeigen.

 

c)         Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dabei schuldet der Reisende den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

g)                 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung und der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

 

10.  Mitwirkungspflicht

 

Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehende Schäden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.

 

 

11.  Ausschlüsse von Ansprüchen und Verjährung

 

a)         Ansprüche wegen vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Für die Fristwahrung ist der Eingang der substantiierten Anspruchsstellung beim Reiseveranstalter maßgeblich. Sollten aufgrund von Sonderbestimmungen (Warschauer Abkommen etc.) kürzere Ausschluss- oder Verjährungsfristen vorgesehen sein, gelten diese als vereinbart. Ansprüche hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter unter folgender Adresse schriftlich zu erklären:

 

Uta-Baier, Kampfrain 2, 84166 Adlkofen, Deutschland.

 

b)         In Abweichung zu § 651 g BGB vereinbaren die Parteien bei nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise, dass sich die hieraus ergebenden Ansprüche des Reisenden nach einem Jahr verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung von der Geltendmachung der Ansprüche bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

 

12.  Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

 

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, in der die Reise hauptsächlich angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

 

 

13.  Flugplan

 

a)                  Die Gestaltung des Flugplanes liegt im Wesentlichen bei den Fluggesellschaften sowie den staatlichen Koordinierungsbehörden. Es gelten im Allgemeinen die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugzeiten. Im Katalog abgedruckte Flugzeiten dienen der Information und sind unverbindlich. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung oder der Fluggesellschaft bleiben ausdrücklich vorbehalten. Für evtl. Verspätungen wird keine Haftung übernommen.

 

b)                 Reisende haben sich zu den vorgegebenen Zeiten, die in den Flugtickets ausgeschrieben sind, am Flughafen bzw. check-in-Schalter einzufinden. Bei Verspätungen kann eine Haftung des Reiseveranstalters nicht übernommen werden.

 

14.  Besondere Hinweise

 

a)                  Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Zum Schutz des Kunden vor finanziellen Risiken wird der Abschluss einer solchen dringend empfohlen.

 

b)                 Auch weitere Versicherungen zum Schutz des Reisenden, so Zusatzkrankenversicherung, Vollkaskoversicherung für mitgeführte Kfz./Motorräder, Teilkaskoversicherung für mitgeführte Kfz./Motorräder oder Unfallversicherungen sind nicht im Reisepreis enthalten. Zum Schutz des Reisenden vor finanziellen Risiken wird der Abschluss solcher Versicherungen dringend empfohlen.

 

c)                  Alle Angaben im Prospekt des Reiseveranstalters entsprechen dem Stand der Drucklegung, der jeweils angegeben ist. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen oder Preislisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleichlautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.

 

 

15.  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

 

16.  Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Klagen zum Reisevertrag ist Landshut. Dies gilt für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitzes des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Personen wie zuvor ausgeführt.

 

17.  Veranstalter

 

 

Uta-Baier, Kampfrain 2, 84166 Adlkofen, Deutschland

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